Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 07.06.1994

Rechtsprechung
   BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,372
BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92 (https://dejure.org/1993,372)
BSG, Entscheidung vom 08.12.1993 - 10 RKg 19/92 (https://dejure.org/1993,372)
BSG, Entscheidung vom 08. Dezember 1993 - 10 RKg 19/92 (https://dejure.org/1993,372)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 550 (Ls.)
  • MDR 1994, 493
  • NVwZ 1994, 830
  • DVBl 1994, 1245
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Auszug aus BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92
    Maßgebend ist somit nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (BSG aaO; BSGE 48, 57; BSG VersorgB 1983, 131; BVerwGE 41, 305; 49, 244).

    Er darf durch Unklarheiten bei der Willensäußerung der Verwaltung nicht benachteiligt werden (BVerwGE 41, 305).

  • BSG, 12.04.1984 - 1 RA 27/83

    Beitragsnachentrichtung - Erteilung einer Zusicherung - Selbständige

    Auszug aus BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92
    Während Zusicherung einen Verwaltungsakt mit Verpflichtungswillen darstellt (BSGE 56, 249 mwN; Schneider-Danwitz in Gesamtkommentar § 34 SGB X, Anm 9a mwN), gerichtet auf Erlaß oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes, handelt es sich bei der Auskunft um eine "Wissenserklärung" (Schneider-Danwitz, aaO Anm 11 mwN), die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheidet.

    Sie hat die Aufgabe, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlaß des Verwaltungsaktes Gewißheit zu verschaffen (BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 10; BSGE 56, 249; 61, 123).

  • BVerwG, 17.10.1975 - IV C 66.72

    Baugenehmigungsbehörde - Nachbarschützendes Baurecht - Verwaltungsrechtliche

    Auszug aus BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92
    Maßgebend ist somit nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (BSG aaO; BSGE 48, 57; BSG VersorgB 1983, 131; BVerwGE 41, 305; 49, 244).
  • BSG, 15.12.1992 - 10 RKg 11/92

    Kindergeld - Rückwirkung - Verwaltungsakt - Rücknahme - Asylberechtigter

    Auszug aus BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92
    Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG vom 15. Dezember 1992, SozR 3-5870 § 1 Nr. 2) begründet die Anerkennung als Asylberechtigter keinen rückwirkenden Anspruch auf Kindergeld.
  • BSG, 14.01.1987 - 10 RKg 20/85

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld - Verbindlichkeit einer

    Auszug aus BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92
    Sie hat die Aufgabe, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlaß des Verwaltungsaktes Gewißheit zu verschaffen (BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 10; BSGE 56, 249; 61, 123).
  • BSG, 25.10.1978 - 1 RA 1/78

    Höchstdauer der Berufsförderung

    Auszug aus BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 19/92
    Sie hat die Aufgabe, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlaß des Verwaltungsaktes Gewißheit zu verschaffen (BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 10; BSGE 56, 249; 61, 123).
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    Unerheblich ist, dass die Beklagte die Regelung nicht (bereits) zu Beginn (auf S 1) des Bescheids getroffen (vgl BSG vom 8.12.1993 - SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 LS 2 und S 5; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26) , sondern erst in der Anlage 10 des Bescheids vom 24.2.2009 unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" verfügt hat, dass der Rentenbescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2008 teilweise aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung zu erstatten ist.
  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R

    Eingeschränkte Wegefähigkeit - Angebot von Leistungen zur beruflichen

    Hierbei handelt es sich um eine Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 S 1 SGB X, die als solche ebenfalls die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts hat (stRspr, vgl BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 S 4; BSGE 56, 249, 251 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 13 S 43; SozR 2200 § 1237 Nr. 10 S 10) .

    Die Zusicherung hat die Aufgabe, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass des Verwaltungsakts Gewissheit zu verschaffen (vgl BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 S 4 mwN) .

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R

    Krankengeld - Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen

    Die Auskunft erschöpft sich in der Mitteilung des Wissens und unterscheidet sich vom Verwaltungsakt durch den fehlenden Regelungswillen (dementsprechend bei Klagen auf Auskunft eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG bejahend BSGE 112, 170 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 27, RdNr 8 ff mwN; vgl zur Auskunft auch BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 29; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 57) .
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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.06.1994 - 7 B 48.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1517
BVerwG, 07.06.1994 - 7 B 48.94 (https://dejure.org/1994,1517)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1994 - 7 B 48.94 (https://dejure.org/1994,1517)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1994 - 7 B 48.94 (https://dejure.org/1994,1517)
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Klage gegen den Bayerischen Rundfunk

§ 40 VwGO, § 13 GVG, Zivilrechtsweg bei Unterlassungsklagen aus der Programmgestaltung von Rundfunkanstalten

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsweg - Rundfunkanstalt - Unterlassungsanspruch - Sendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2500
  • NVwZ 1994, 1205 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1245
  • ZUM 1995, 146
  • afp 1994, 332
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 7 B 48.94
    »Für Unterlassungsansprüche der von Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen Bürger ist grundsätzlich der Zivilrechtsweg gegeben (im Anschluß an BGHZ 66, 182).«.

    Der beschließende Senat folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine die Ehre beeinträchtigende Rundfunk- oder Fernsehsendung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt der Zivilrechtsweg und nicht der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (vgl. BGHZ 66, 182 [187]); demgemäß müssen die Kläger/Antragsteller ihre gegen die beklagte Rundfunkanstalt geltend gemachten Unterlassungsansprüche (Anträge zu I und II) im Zivilrechtsweg verfolgen.

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 7 B 48.94
    Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nur deshalb in dieser Form gesetzlich organisiert worden, um in einer vom Staat unabhängigen Weise die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 314 [322]).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1994 - 7 B 48.94
    Ob im vorliegenden Fall privatrechtliche Normen über den Persönlichkeitsschutz den geltend gemachten Anspruch prägen (vgl. dazu Gms-OGB, BGHZ 102, 280 [284]), ist nicht schon mit der Erwägung zu verneinen, der öffentlich-rechtliche organisierte Rundfunk werde mit seiner Programmausstrahlung hoheitlich tätig.
  • VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17

    Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen

    Der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht hier schließlich nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach für Unterlassungsansprüche der von Sendungen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen Bürger der Zivilrechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1994 - 7 B 48/94 -, NJW 1994, 2500 und juris).

    Für die Verwirklichung dieses Grundrechts bedürfe es jedoch im Hinblick auf mögliche Kollisionen mit den Persönlichkeitsrechten Dritter keines Sonderrechts für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, weshalb auch keine Veranlassung bestehe, die öffentlich-rechtlich organisierten Anstalten vom Anwendungsbereich der für diese Art von Grundrechtskollisionen bereitstehenden und durch die zivilgerichtliche Rechtsprechung im Einzelnen näher ausgeformten Normen der Privatrechtsordnung auszunehmen, weshalb insoweit der Zivilrechtsweg eröffnet sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1994 - 7 B 48/94 -, NJW 1994, 2500 und juris Rn. 3).

  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 65/21

    Studierendenschaft der Universität Frankfurt am Main darf sich herabsetzend über

    c) Die Sachlage ist mithin auch nicht der beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk vergleichbar, bei dem die Grenze der vom Betroffenen hinzunehmenden Berichterstattung trotz öffentlicher Aufgabenwahrnehmung vom Privatrecht gezogen und sanktioniert wird (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 185 ff., juris Rn. 11 ff.; BVerwG, NJW 1994, 2500).
  • BGH, 24.07.2001 - VI ZB 12/01

    Rechtsweg für Abwehransprüche gegen Äußerungen des Sektenbeauftragten einer

    Im Gegensatz zu den vom Beschwerdegericht herangezogenen, durch einfaches Gesetz geschaffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, deren Programmgestaltung privatrechtlich qualifiziert wird (Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74 - NJW 1976, 1198; BVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1994 - 7 B 48/94 - NJW 1994, 2500), sieht die Verfassung die Kirchen, was ihr Verhältnis zum Staat angeht, nicht in einer dem Bürger bzw. den privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften vergleichbaren Rolle.
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